Die Geltendmachung des Verstoßes gegen das Recht auf ein faires Verfahren erfolgt in der Rechtsbeschwerdeinstanz über eine auf § 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG (unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch einen Beschluss des Gerichts) gestützte Verfahrensrüge.[64] Die Oberlandesgerichte verlangen für eine zulässige Verfahrensrüge insbesondere die Darlegung, dass der Betroffene sich rechtzeitig und gegebenenfalls wiederholt um Zugang zu den von ihm begehrten Informationen bemüht hat.[65] Darüber hinaus wird verlangt, dass dargelegt wird, dass der Betroffene gegen eine etwaige Verweigerung der Einsichtnahme den Rechtsbehelf des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) gestellt und in der Hauptverhandlung die Unterbrechung oder Aussetzung beantragt hat und dieser Antrag durch Gerichtsbeschluss abgelehnt oder nicht beschieden wurde.[66] Bemerkenswert ist insoweit allerdings der Beschluss des BVerfG v. 4.5.2021, denn dort hat das BVerfG den Beschluss des OLG, mit dem die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, aufgehoben, obwohl der Betroffene im behördlichen Verfahren noch keine Einsichtsanträge gestellt hatte.[67]

[64] Vgl. Burhoff/Niehaus in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., 2021, Rn 248.
[67] 2 BvR 868/20.

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