Mit Urt. v. 29.7.2021 (Az.: VI ZR 1118/20) hat der BGH zudem weitere Verjährungsfragen im Zusammenhang mit dem sog. "VW-Abgasskandal" geklärt. Der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist im Jahr 2015 wegen der grob fahrlässigen Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB setze voraus, dass der Kläger allgemein von sog. Dieselskandal Kenntnis erlangt habe. Die Hemmung der Verjährung durch die Anmeldung des entsprechenden klägerischen Anspruchs zum Klageregister der Musterfeststellungsklage trete nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB im Falle eines wirksam angemeldeten Anspruchs grundsätzlich bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage ein und nicht erst mit wirksamer Anmeldung des Anspruchs zu deren Register, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst im Jahr 2019 und damit nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt ist. Es ist dem Kläger auch nicht allein nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf diesen Hemmungstatbestand zu berufen, weil er seinen Anspruch ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung zum Klageregister angemeldet hat.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 150/2021 v. 29.7.2021

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 9/2021, S. 482

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