Die Haftung aus/für Betriebsgefahr ist rechtsdogmatisch eine sog. Gefährdungshaftung, die kein Verhaltensunrecht sanktionieren soll, sondern vielmehr auf dem Gedanken der Verantwortung für (freiwillig) eingegangene Wagnisse beruht. Sie ist damit die strengste Art der außervertraglichen Haftung, quasi der "Preis" dafür, dass erlaubterweise im eigenen Interesse eine bestimmte Gefahrenquelle eröffnet wird. Es gilt das Enumerationsprinzip, wonach die unter A. aufgezeichneten speziellen Haftungsnormen den jeweiligen Haftungstatbestand abschließend regeln und nicht im Wege der Analogie erweiterbar sind.[5] Gleichwohl gibt es gemeinsame Strukturelemente der speziellen Gefährdungshaftungstatbestände:

Die Haftung ist jeweils grundsätzlich weit gefasst und erfasst alle durch den "Betrieb" beeinflussten Schadensabläufe;
die Hürden für eine Exkulpation sind hoch,[6]
aber häufig kompensiert durch Haftungshöchstgrenzen.[7]
[5] Vgl. BGH, Urt. v. 23.9.2010 – III ZR 246/09, NJW 2011, 139 Rn 32 ("Die Gefährdungshaftungen enthalten für die einzelnen Haftungsbereiche im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Materie und ihrer Entstehungsgeschichte je eigenständige und in sich abgeschlossene Regelungen, die nur aus ihrem jeweiligen Zusammenhang heraus verstanden und angewendet werden können und demgemäß einer entsprechenden Anwendung auf andere Gefährdungshaftungen nicht zugänglich sind.").
[6] Vgl. § 833 S. 2 BGB: Exkulpationsmöglichkeit nur für Nutztierhalter; § 7 Abs. 2 StVG; §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3 Nr. 3 HaftPflG: höhere Gewalt; § 17 Abs. 3 StVG: unabwendbares Ereignis.

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