Der Kl. erwarb von einem Vertragshändler einen Gebrauchtwagen, dessen Dieselmotor von der VW AG entwickelt worden war und eine bei der Erteilung der Betriebsgenehmigung eingesetzte Manipulationssoftware aufwies.

Das Kraftfahrtbundesamt ordnete den Rückruf der Pkw mit der Manipulationssoftware durch Aufspielen eines von der Herstellerin des Motors entwickelten Software-Update zur Beseitigung der verbotenen Abschalteinrichtung an. Der Kl. macht die Verurteilung der Herstellerin des Dieselmotors zur Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Kfz an die Herstellerin sowie zur Zahlung von Deliktszinsen ab dem Zeitpunkt des Kaufabschlusses geltend. Zur Begründung führt der Kl. aus, er hätte den Pkw nicht gekauft, wenn er Kentnis von der Manipulationssoftware gehabt hätte. Die Bekl. wendet ein, das überlassene Fahrzeug sei ohne Einschränkung gebrauchstauglich gewesen, sodass ein Anspruch auf Deliktszinsen nicht begründet sei.

Das LG wies den Antrag auf Zubilligung von Deliktszinsen ab. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.

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