Entscheidungsstichwort (Thema)

Kaufrechtliche Mangelhaftigkeit eines VW-Motors EA 289 nach dem Update

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Kläger, der von einem Gebrauchtwagenhändler die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen verlangt, der ursprünglich mit einer unerlaubten Abschalteinrichtung versehen war, jedoch noch vor dem Abschluss des Kaufvertrages das Update erhalten hat, muss darlegen und beweisen, dass das Fahrzeug nach dem Update ungünstig von einem Fahrzeug abweicht, das sofort ohne Abschalteinrichtung in Verkehr gebracht worden wäre.

 

Normenkette

BGB § 434

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28.06.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen eines Mangels eines Gebrauchtwagens.

Der Beklagte, ein Kraftfahrzeughändler, verkaufte am 25.09.2017 einen Pkw Golf 6 Plus 2,0 TDI zu einem Preis von 7.600,00 EUR an die Klägerin, eine Taxifahrerin. Der Motor des Fahrzeuges war ursprünglich mit der im September 2015 bekannt geworden unzulässigen Abschalteinrichtung versehen. Das vom Kraftfahrbundesamt angeordnete Update wurde bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrages aufgespielt. Mit Schreiben vom 30.08.2018 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag, da das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei.

Die Klägerin hat behauptet, ihr sei bei Abschluss des Kaufvertrages der Abgasskandal nicht bekannt gewesen. Sie habe von dem Beklagten darüber oder über das erfolgte Update keine Informationen erhalten. Das Serviceheft sei ihr nicht bekannt gewesen. Die Nacherfüllung sei unmöglich bzw. unzumutbar. Nach dem Update seien die Software und die Hardware nicht miteinander kompatibel. Es komme zu einem Leistungsverlust, einem höheren Kraftstoffverbrauch und einem höheren Verschleiß, insbesondere des Partikelfilters. Das Fahrzeug halte nach wie vor die Werte auf dem Prüfstand nicht ein.

Die Klägerin hat die Zahlung von 7.600,00 EUR nebst Zinsen und Kosten Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs und die Feststellung des Annahmeverzuges beantragt. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Der Beklagte hat behauptet, es sei darüber gesprochen worden, dass es sich um einen VW Diesel handele. Auf Frage der Klägerin, ob man den kaufen könne, habe er auf das Update verwiesen. Das Update sei auch im Serviceheft vermerkt gewesen, das er der Klägerin gezeigt habe.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der näheren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin habe kein Rücktrittsrecht zugestanden, weil das Fahrzeug keinen Mangel aufgewiesen habe. Es habe vor dem Update nicht den gesetzlichen Vorgaben der EU-Norm entsprochen, da es mit der Abschalteinrichtung versehen gewesen sei. Das sei aber bei Übergabe nicht mehr der Fall gewesen. Das Update habe die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs hergestellt, was vom Kraftfahrt-Bundesamt bindend bestätigt worden sei. Die Behauptung, auch nach dem Update würden die Richtwerte nicht eingehalten, sei danach ohne Substanz.

Ebenso sei die Behauptung eines Leistungsverlustes, eines höheren Verbrauchs und eines höheren Verschleißes ohne Substanz. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe gerichtsbekannt bindend festgestellt, dass das Update keine negativen Folgen habe. Etwaige Fahrverbote würden nicht wegen der Software verhängt. Die Auffassung, das Fahrzeug weise wegen des Abgasskandals einen Makel auf, gehe fehl. Der Sachverhalt sei nicht mit der Reparatur eines Unfallwagens vergleichbar. Es liege kein ähnlich schwerer Eingriff wie bei der Reparatur eines substantiellen Teils des Kraftfahrzeugs vor. Das Fahrzeug habe auch von vornherein mit der geänderten Software in Verkehr gebracht werden können. Ein Wertverlust sei auch nicht substantiiert vorgetragen. Er liege an einer geringeren Nachfrage nach Fahrzeugen mit der EU-Norm 5.

Gegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgemäß eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Landgericht habe verkannt, dass das Update den Mangel nicht beseitigt habe. Es liege der begründete Verdacht auf Folgeprobleme vor. Die Hard- und Software korrespondierten nicht mehr miteinander, was zu höherem Verschleiß führe. Nach dem Update komme es zu einer erhöhten Abgasrückführung, was logischerweise den Partikelfilter stärker belaste. Es gebe einen Zielkonflikt zwischen der Entstehung von Stickoxiden und der Verrußung des Motors. Das Fahrzeug fahre jetzt durchgehend im Prüfstandmodus. Diese dauerhafte Belastung sei nicht vorgesehen gewesen. Sie trage das nicht ins Blaue hinein vor, sondern stütze sich auf Erkenntnisse aus Gutachten, etwa der TU München.

Die Klägerin beantragt,

das am 28.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Lübeck (Az.: 6 O 138/18) aufzuh...

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