Bei schriftlichen Beschlüssen soll der Richter künftig deutlich entlastet werden. Von einer Begründung kann dem Gesetzesentwurf zufolge abgesehen werden, wenn die am Verfahren Beteiligten hierauf verzichten oder die Rechtsbeschwerde nach den §§ 79 und 80 OWiG-E nicht zulässig ist. Damit bedarf es keiner vollständigen Begründung des Beschlusses, wenn gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden ist. Weicht das Gericht zum Nachteil des Betroffenen allerdings von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung ab, hat es in den Fällen des S. 1 Nr. 2 seine tragenden Erwägungen kurz darzulegen.

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