Verlangt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz, können sich Vorschäden – sei es als reparierter Vorschaden oder als unreparierter Altschaden – in erheblichem Umfang auf den Umfang des zu ersetzenden Schadensersatzes auswirken. Hierzu hat sich zwischenzeitlich eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt, die mit einer Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 2019[2] fortentwickelt wurde. Unter dem Begriff der "Vorschadenproblematik" verbergen sich dabei verschiedene Konstellationen, die voneinander zu unterscheiden sind und die unterschiedliche Auswirkungen auf die Bestimmung eines unfallbedingt eingetretenen Schadens am Fahrzeug des Geschädigten haben.

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