Neben diesen Vorgaben des BVerfG zu einem solchen "Dialog" hatte sich der BGH auch im Rahmen seiner Grundsatzentscheidung vom 22.2.2017[4] mit der Reichweite einer Obliegenheit zu befassen, die nach Eintritt des behaupteten Versicherungsfalls zu erfüllen ist und sich auch auf Fragen bezieht, die der Aufklärung der Angaben des VN vor Abschluss des Versicherungsfalls zuzuordnen sind.

1. Zur Reichweite der Auskunftsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls

Der BGH hebt in dieser Entscheidung hervor, dass eine Versicherungsleistung nach dem Maßstab des § 14 Abs. 1 VVG noch nicht fällig ist, solange die Prüfung möglicher Anzeigepflichtverletzungen vor Abschluss des Versicherungsvertrags noch nicht abgeschlossen ist. Auch diese Prüfung gehört zu den notwendigen Erhebungen nach § 14 Abs. 1 VVG, der auch die Prüfung der Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrags als Voraussetzung für die begehrte Versicherungsleistung voraussetzt. Zwar könne sich eine solche Mitwirkungsobliegenheit im vorliegenden Fall nicht aus einer Klausel in Versicherungsbedingungen ergeben, die eine umfassende Auskunftserteilung durch Dritte vorsieht, denn diese Klausel wäre ja gerade nach den Vorgaben des BVerfG zu beanstanden. Eine solche Bedingung benachteiligt vielmehr den VN nach Treu und Glauben unangemessen und verstößt daher gegen § 307 BGB. Die entsprechende Mitwirkungsobliegenheit der versicherten Person ergibt sich aber trotzdem im Regelfall aus einer weiteren Klausel aus den Versicherungsbedingungen, wonach notwendige Nachweise und zusätzliche Auskünfte durch den VR verlangt werden können. Diese Klausel konkretisiert nach Ansicht des BGH zulässig die Obliegenheit aus § 31 Abs. 1 VVG.

Diese Vorschrift wäre im Übrigen ebenfalls weit auszulegen und erstreckt sich daher auch auf die Prüfung der Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflichten. Dabei ist nach Ansicht des BGH auch zu beachten, dass dem VR ein erheblicher Beurteilungsspielraum bei der Prüfung zusteht, welchen Sachverhalt er zur Prüfung seiner Leistungspflicht weiter aufzuklären hat. Der VN hat insoweit eine umfassende Auskunft zu erteilen, ohne dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vorliegen müssen. Denn die in § 31 VVG gesetzlich erfassten Obliegenheiten dienen gerade dazu, dem VR eine umfassende Prüfung seiner Leistungspflicht zu ermöglichen, wozu auch die Prüfung eines wirksamen Vertragsabschlusses gehört.

 
Hinweis

Der VR kann mithin auch nach Eintritt des Versicherungsfalls Fragen stellen, die der Überprüfung eines wirksam abgeschlossenen Vertrags als Leistungsvoraussetzung dienen. Da der VR hierbei auch einen erheblichen Beurteilungsspielraum hat, ist bei der Beratung des VN zu beachten, die Fragen im Zweifel auch zu beantworten. Denn andernfalls ist entweder die Leistung noch gar nicht fällig oder es droht ggf. sogar eine Obliegenheitsverletzung mit weiteren Folgen.

2. Die Vorgabe des "gestuften Dialogs"

Insoweit stellt der BGH eine allerdings auch nur "begrenzte Mitwirkungsobliegenheit des VN aus § 31 Abs. 1 VVG" dar. Die Begrenzung folgt daraus, dass ein Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwischen einerseits dem Aufklärungsinteresse der Versicherung und andererseits dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des VN und dem Schutz seiner personenbezogenen Gesundheitsdaten vorzunehmen ist. Der VN muss bei der Erhebung der Daten durch den VR grundsätzlich nur insoweit mitwirken, wie dies letztendlich zur Aufklärungsleistung des Falls tatsächlich relevant ist.

 
Hinweis

Der erste Schritt nach der Anzeige des Versicherungsfalls durch den VN, um die notwendigen Informationen zu gewinnen, muss daher immer vom VR ausgehen, während der VN erst einmal abwarten kann.

Da insoweit häufig dem VR noch unbekannt sein dürfte, welche Prüfung hierfür im Einzelnen erforderlich ist, hat der VN auf eine Anfrage des VR erst einmal die Einholung weniger intensiver Vorabinformationen zu ermöglichen, die dem VR für die von ihm vorzunehmende weitere Prüfung einen ersten Überblick und die Gelegenheit schaffen, durch konkrete Nachfragen den Sachverhalt weiter aufklären zu können. Im Regelfall wird daher auf einer ersten Stufe bei der Überprüfung der Anzeigeobliegenheit vor Vertragsabschluss die Frage zu stellen sein, wann in dem insoweit maßgeblichen Zeitraum ärztliche Behandlungen und Untersuchungen stattgefunden haben. Der maßgebliche Zeitraum ergibt sich insbesondere aus den eigenen Fragen des VR bei Vertragsabschluss.[5] Die sodann notwendige Auskunft kann entweder durch den VN selbst oder die Ermächtigung zu einer entsprechenden Anfrage bei seinem Krankenversicherer erfolgen, ohne dass aber die jeweiligen konkreten Behandlungsdiagnosen schon im Einzelnen angeführt werden dürfen. Denn derartige besondere personenbezogene Daten mit einer hohen Sensibilität, die Diagnosen oder durchgeführte Behandlungen betreffen, sind auf dieser ersten Stufe noch nicht zu offenbaren, sondern nur dann, wenn der VR hierzu konkret weiter nachfragt und eine entsprechende Relevanz aufzeigt. Zugleich weist der BGH auch daraufhin, dass es d...

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