"Das LG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Kammer hat dahinstehen lassen, ob Mitarbeiter des Bekl. oder die Firma L den Unfall schuldhaft verursacht haben und der Bekl. sich ihr Verhalten gem. § 831 BGB im Rahmen der Haftung für den Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen muss oder ob dem Bekl. eine Aufsichtspflicht oblag, er diese verletzt hat und gem. § 823 Abs. 1 BGB aus unerlaubter Handlung unmittelbar haftet."

Mit Recht nimmt das LG an, dass sich der Bekl. nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII jedenfalls auf eine Haftungsfreistellung berufen kann. Gem. § 104 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.

Gem. § 105 SGB VII besteht eine Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen. Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Nach § 105 Abs. 1 S. 2 SGB VII gilt S. 1 entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und 3 SGB VII gilt entsprechend. § 105 Abs. 1 SGB VII gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Die Vorschriften der §§ 104, 105 SGB VII gelten gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3. SGB VII auch dann, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten.

Zwar greift die Haftungsprivilegierung grds. für die beteiligten Unternehmen nicht ein (BGHZ 148, 214, 216 = VersR 2001, 1028; BGH, Urt. v. 25.6.2002 – VI ZR 279/01, VersR 2002, 1107; Urt. v. 29.10.2002 – VI ZR 283/01, VersR 2003, 70 = NJW-RR 2003, 239), ausnahmsweise kommt aber eine Haftungsfreistellung dem versicherten Unternehmer zugute, wenn er selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift, deren Rechtfertigung sich insb. in dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft findet (BGHZ 148, 214, 220 f. = VersR 2002, 1107; BGH, Urt. v. 29.10.2002, a.a.O..; Urt. v. 3.7.2001 – VI ZR 198/00, NJW 2001, 3127 ff. = BGHZ 148, 209 ff. = VersR 2001, 1156 f.)

Das LG hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Bekl. neben der Bauaufsicht zumindest Arbeiten der Koordinierung und Aufgaben wie das Anleiten der Arbeiten vorgenommen hat und damit betrieblich tätig gewesen ist. Zudem hat das LG tatbestandlich festgestellt, dass der Bekl. selbst zwei Leitern als Aufstiegsmöglichkeit auf die Dachfläche aufgestellt und das Anbringen einer Besenrüstung im Firstbereich veranlasst hat. Damit hat der Bekl. selbst betrieblich an dem Vorhaben mitgewirkt. Seine Tätigkeit beschränkte sich nicht auf eine bloße unternehmerische Leitungsfunktion. Damit greift zugunsten des Bekl. die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII ein. Die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urt. entfalten gem. § 314 ZPO Tatbestandswirkung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO; Kommentar, 29. Aufl. 2012, vor § 322 Rn 5 und § 314 Rn 2 und 4). Der Bekl. hat keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt. Soweit der Bekl. mit seiner Berufung nunmehr einwendet, dass keineswegs unstreitig gewesen sei, dass der Bekl. betrieblich auf der streitgegenständlichen Baustelle gewesen sei und das LG in der am 13.4.2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung hierüber in Aussicht gestellt habe, ist der Bekl. im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des landgerichtlichen Urt. im Berufungsverfahren mit diesem Einwand ausgeschlossen. Der Senat hat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom LG festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. im Übrigen zur Frage, inwieweit eine Partei, die keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat, in zweiter Instanz abweichend vortragen kann, OLG Koblenz, Beschl. v. 12.6.2012 – 2 U 561/11, BauR 2012, 1838).

Die Berufung des Kl. wendet ohne Erfolg ein, eine Haftungsprivilegierung komme gem. § 107 Abs. 3 i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VI...

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