1. Ein Wohnsitzverstoß führt auch unionsrechtlich im Anwendungsbereich der 2. Führerscheinrichtlinie bereits zur Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, ohne dass es auf die vorherige zusätzliche Anwendung einer Maßnahme des Entzugs o.ä. der Fahrerlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat ankommt.

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Berechtigung aus einer im Ausland erteilten EU-Fahrerlaubnis ungetilgte Maßnahmen des Entzugs o.ä. entgegenstehen, ist der Zeitpunkt der Erteilung dieser EU-Fahrerlaubnis. Der spätere Zeitpunkt des Erlasses eines Feststellungsbescheids über die Nichtberechtigung ist insoweit unerheblich.

3. Einer von der Fahrerlaubnisbehörde in einem Vergleich mit dem Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis eingegangenen Verpflichtung zur Aufhebung einer Gutachtensanordnung ist nicht ohne Weiteres die Anerkennung einer Berechtigung aus der EU-Fahrerlaubnis zu entnehmen.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.5.2011 – 10 S 2640/10

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