Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (im Anschluss an Senat BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).

BGH, Urt. v. 29.4.2008 – VI ZR 220/07

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