Mit Beschluss v. 20.6.2023 hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtliche Festsetzung eines Bußgeldes wegen einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung wendet. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde die Geschwindigkeitsmessung mit Hilfe des von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenen mobilen Geschwindigkeitsmessgeräts des Typs Leivtec XV3 durchgeführt. Der Beschwerdeführer sieht sich insbesondere in seinem aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil das eingesetzte Messgerät keine sog. "Rohmessdaten" speichere und damit im Bußgeldverfahren ein nicht überprüfbares Geschwindigkeitsmessergebnis verwertet worden sei. Nach der Rechtsprechung des BVerfG hat der Betroffene im Bußgeldverfahren zwar einen Anspruch auf Zugang auch zu bei der Bußgeldbehörde vorhandenen, aber nicht zur Bußgeldakte genommenen Informationen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren die Pflicht folge, potenzielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 68/2023 vom 14.7.2023

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