1. Eine bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung aufgrund besonderer Umstände am Arbeitsplatz (Mobbing) begründet keine zur Beendigung der Krankentagegeldversicherung führende Berufsunfähigkeit, wenn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie für die letzte Arbeitstätigkeit die volle Leistungsfähigkeit gegeben ist.
2. Das zugrunde zu legende Verständnis des Versicherungsfalls in der Krankentagegeldversicherung bedeutet trotz der Maßgeblichkeit der konkreten Ausprägung der beruflichen Tätigkeit keine (ungerechtfertigte) Gleichsetzung dieses Begriffs mit dem des Arbeitsplatzes.
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