Das AG hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 1.120,00 EUR und einem Fahrverbot von zwei Monat verurteilt und zugleich eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVO getroffen. Gegen das Urteil hat der Betroffene rechtzeitig Rechtsbeschwerde einlegen lassen. Mit der Verfahrensrüge macht die Verteidigung geltend, das Gericht habe unzutreffend die Angaben zur Fahrereigenschaft und zu den Umständen, aus denen es auf die vorsätzliche Begehungsweise geschlossen habe, auf die Einlassung des Betroffenen gestützt. Wie sich aus dem Protokoll ergebe, habe sich der Betroffene nicht zur Sache geäußert. Vielmehr habe dieser geschwiegen. Lediglich er, der Verteidiger, habe eine Erklärung zur Sache abgegeben, die das Gericht den Urteilsfeststellungen fälschlicherweise zugrunde gelegt habe. Das KG hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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