Auch wenn der Wert der Sache im Tatbestand des § 265 StGB keine Rolle spielt, muss die Abgrenzung zum Regelbeispiel nach § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB erfolgen. Der besonders schwere Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB ist aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung vorrangig zu einer etwaigen Strafbarkeit gem. § 265 StGB (§ 265 Abs. 1 letzter Hs. StGB). Diese gesetzlich vorgesehene formelle Subsidiarität des § 265 StGB setzt jedoch voraus, dass beide Delikte durch dieselbe Tat (im prozessualen Sinne gem. § 264 StPO)[78] begangen wurden. Dadurch, dass der Versicherungsbetrug als Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB einer erhöhten Strafzumessung unterfällt, wird auch die Herabstufung des § 265 zum Vergehen ausgeglichen.[79]

[78] Vgl. BGHSt 45, 211; BeckOK StVR/Krenberger, StGB § 265 Rn 12.
[79] BGH NStZ 1999, 243; Fischer, StGB § 263 Rn 222.

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