Der Kl. macht gegen den beklagten VR im Wege der Stufenklage Ansprüche aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch geltend. Diese Versicherung wurde mit Versicherungsbeginn zum 1.4.2002 nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG a.F. abgeschlossen. Der Versicherungsschein enthielt eine durch Fettdruck hervorgehobene Widerspruchsbelehrung, die lautete:

"Dem Abschluß dieses Vertrags können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."

Mit Wirkung vom 5.9.2005 bis zum 28.8.2011 trat der Kl. seine Forderungen aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung eines Darlehens ab. Mit Schreiben vom 22.2.2017 erklärte der Kl. den Widerspruch.

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