Wenn ein Rechtsanwalt erkennt, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht einhalten kann, muss er durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird. Denn die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist und die Wiedereinsetzung in eine solche Frist sind nicht zwei gleichrangige Optionen, zwischen denen ein Rechtsanwalt im Verhinderungsfall wählen könnte. Vielmehr hat die Fristverlängerung Vorrang, mit der Folge, dass der Anwalt, der einen Antrag auf Fristverlängerung nicht stellt, nach Fristablauf nicht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand antragen kann (BGH, Beschl. v. 1.7.2013 – VI ZB 18/12 –, juris). Dies gilt allerdings nur in den Grenzen der Zumutbarkeit. Mögen die Kollegen auch bis in die Nacht arbeiten, um 23:00 Uhr des letzten Tages muss niemand mehr kontaktiert werden, um noch eine Zustimmung zu einer Fristverlängerung nach § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO zu erhalten.

VRiOLG a.D./RA Dr. Hans-Joseph Scholten

zfs 8/2021, S. 449 - 450

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