Der Kläger machte gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal geltend.

Der Kläger erwarb gemäß Auftragsbestätigung vom 19.5.2014 von der Beklagten einen VW Touran Highline 2.0 TDI als Neufahrzeug zum Kaufpreis von 32.002,77 EUR. Der Kläger finanzierte den Kaufpreis durch ein Darlehen der (…), für das Finanzierungskosten von 2.511,75 EUR anfielen. Zusammen mit dem Darlehensvertrag schloss der Kläger mit dem Autohaus (im Folgenden: Verkäuferin) eine Vereinbarung über ein "Verbrieftes Rückgaberecht", wonach sich die Verkäuferin verpflichtete, das streitgegenständliche Fahrzeug auf Wunsch des Kunden zum Zeitpunkt der Fälligkeit der letzten Darlehensrate im August 2018 zurückzukaufen. Die Höhe des Rückkaufpreises wurde auf die Höhe der letzten Darlehensrate von 16.877,29 EUR festgelegt. Der Kläger zahlte das Darlehen vollständig zurück und veräußerte das Fahrzeug am 11.7.2018 mit einem Kilometerstand von 94.000 km zum Preis von 13.900,– EUR.

Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger mit einem von der Beklagten hergestellten Motor vom Typ EA 189 Schadstoffnorm EU 5 ausgestattet. In der Motorsteuerung war eine Software zur Abgassteuerung installiert, die erkennt, ob das Fahrzeug in dem für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) betrieben wird oder nicht. Das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) sah in dieser Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.10.2015 die Entfernung der entsprechenden Software sowie die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit an und drohte damit, andernfalls die Typgenehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen. Die Beklagte entwickelte daraufhin eine Softwarelösung in Form eines Updates, das auf das klägerische Fahrzeug aufgespielt wurde.

Mit seiner Klage verfolgte der Kläger gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus sittenwidriger Schädigung, unter Anrechnung des Verkaufserlöses und einer Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des Kaufpreises und einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km. Er hat behauptet, der Vorstand der Beklagten habe von dem Einbau und dem Einsatz der Motorsteuerungssoftware Kenntnis gehabt und dies sowie nachteilige Folgen für die Käufer aus Gewinnstreben zumindest gebilligt. Der Kläger hätte den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug bei Kenntnis der gesetzeswidrigen Software nicht geschlossen. Er war der Auffassung, ihm stünde, unabhängig davon, dass Verjährung nicht eingetreten sei, weil durch das Aufspielen des Software-Updates weitere unzulässige Abschalteinrichtungen installiert worden seien, jedenfalls ein Anspruch aus § 852 BGB zu. Der Kläger meinte, die Beklagte habe jedenfalls den Kaufpreis für das Fahrzeug erlangt. Er war weiter der Ansicht, ihm stehe auch ein Anspruch auf Ersatz seiner Finanzierungskosten zu.

Die Beklagte bestritt das Vorliegen von Ansprüchen des Klägers und erhob die Einrede der Verjährung. Sie vertrat die Auffassung, die Anwendung des § 852 BGB komme im Streitfall nicht in Betracht, weil es bereits an einem erforderlichen wirtschaftlichen Schaden des Klägers fehle. Darüber hinaus sei dem Kläger die Berufung auf § 852 BGB verwehrt, weil er seine Ansprüche im Rahmen der Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig hätte geltend machen können. Ein Anspruch käme allenfalls in Höhe des auf die haftungsauslösende Umschaltlogik zurückzuführenden Gewinnanteils in Betracht, wobei Aufwendungen der Beklagten zur Schadensbeseitigung von dem Anspruch abzuziehen seien und dieser lediglich Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu erfüllen sei.

Das Landgericht hat der Klage nur zum Teil stattgegeben.

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