Der BGH hat auch klargestellt, dass den geschädigten VW-Käufern keine Deliktszinsen nach § 849 BGB zustehen. Einer Anwendung des § 849 BGB stehe der Umstand entgegen, dass der Käufer als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten habe; die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, kompensiere den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes. Eine Verzinsung gem. § 849 BGB entspreche in einem solchen Fall nicht dem Zweck der Vorschrift, mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der Nutzbarkeit einer entzogenen oder beschädigten Sache auszugleichen (Urteile v. 30.7.2020 – VI ZR 354719 und VI ZR 397/19).

Quelle: Pressemitteilungen des BGH Nr. 098/2020 und Nr. 100/2020 v. 30.7.2020

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