In einem Bauprozess war das persönliche Erscheinen der Partei zum Zwecke der Anhörung angeordnet worden. Nach mehrfacher Verlegung des Termins erschien der Bekl. in dem schließlich durchgeführten Termin nicht Sein Prozessbevollmächtigter reichte eine "Vollmacht gem. § 141 ZPO" zur Akte, wonach der Prozessbevollmächtigte in dem Termin und in sämtlichen Folgeterminen zur "Abgabe der gebotenen Erklärungen und zu einem Vergleichsabschluss" ermächtigt sei. Wegen der Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung ordnete das LG das Ruhen des Verfahrens an. Nachdem die Kl. das Verfahren wieder aufrief, bestimmte das LG Termin zur mündlichen Verhandlung und ordnete zugleich das persönliche Erscheinen der Parteien und die Landung eines Zeugen an. Nach mehrmaliger Umladung fand der Termin schließlich statt. Der Bekl. war in der ursprünglichen Ladung und allen Umladungen auf die Folgen seines Nichterscheinens gem. § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO hingewiesen worden- In dem schließlich durchgeführten Termin, der ohne Beweiserhebung und Anhörung durchgeführt wurde, schlossen die Parteien einen Vergleich. Diesen widerrief der Bekl. Das LG verhängte daraufhin gegen den Bekl. wegen unentschuldigtem Ausbleibens ein Ordnungsgeld von 800 EUR. Der sofortigen Beschwerde hat das LG nicht abgeholfen. Der Senat hob den Ordnungsgeldbeschluss auf.

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