Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 17 O 56/15)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 06.03.2018 wird der Ordnungsgeldbeschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen (17 O 56/15) vom 31.01.2018 aufgehoben.

 

Gründe

I. Der Beklagte als Besteller sieht sich vor dem Landgericht Essen einer restlichen Werklohnforderung der Klägerin in Höhe von EUR 23.425,92 ausgesetzt. Gegenstand des Werkvertrags waren Arbeiten auf dem Grundstück des Beklagten (Errichtung eines Betonfundaments für eine Fertigteilegarage, Schaffung einer Zuwegung und einer Treppe, Bepflanzung). Im Rahmen des vom Landgericht eingeleiteten schriftlichen Vorverfahrens hat der Beklagte Klageabweisung angekündigt und hat sowohl Verjährungs- als auch die Mängeleinrede erhoben. In der Klageerwiderungsschrift hat der Beklagte zudem darauf hingewiesen, dass der von ihm benannte Zeuge X während der gesamten Zeit des streitgegenständlichen Vorhabens der Vertreter für ihn gewesen sei, für ihn gehandelt habe und entsprechende Erklärungen für ihn abgegeben habe.

Mit Verfügung vom 03.06.2015 hat der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und hat das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Nach mehrfacher Verlegung fand der ursprünglich für den 28.08.2015 anberaumte Termin am 20.11.2015 statt. Der Beklagte war in diesem Termin nicht persönlich erschienen. Sein Prozessbevollmächtigter reichte im Termin eine "Vollmacht gemäß § 141 ZPO" zur Akte, wonach der Prozessbevollmächtigte "zur Vertretung in dem am 28.08.2015 vor dem Landgericht Essen stattfindenden Termin und in sämtlichen Folgeterminen" bevollmächtigt und "zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsschluss ermächtigt" ist. Auf Antrag der Parteien ordnete das Landgericht zwecks außergerichtlichen Einigungsversuchs das Ruhen des Verfahrens an.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2016 rief die Klägerin das Verfahren wieder auf, woraufhin das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmte, zu dem es wiederum das persönliche Erscheinen der Parteien sowie die Ladung des Zeugen X anordnete. Nach mehrmaliger Verlegung fand der Termin schließlich am 01.12.2017 statt. In der ursprünglichen Ladung zum Termin sowie in allen Umladungen wurde der Beklagte nach § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO auf die Folgen seines Nicht-Erscheinens hingewiesen. Zu dem Termin am 01.12.2017 erschien der Beklagte nicht. Nachdem der Prozessbevollmächtigte mit dem Beklagten telefonisch Rücksprache gehalten hatte, schlossen die Parteien auf Vorschlag der Kammer einen Widerrufsvergleich. Der Zeuge X war zuvor von der Kammer hinzugezogen worden, wurde aber nicht vernommen.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2017 widerrief der Beklagte den Vergleich fristgerecht. Nach Anhörung des Beklagten setzte die Kammer gegen diesen sodann durch Beschluss vom 31.01.2018 wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin vom 01.12.2017 ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 800,00 fest.

Gegen den ihm am 22.02.2018 zugestellten Beschluss wendet sich der Beklagte mit seiner am 07.03.2018 beim Landgericht Essen eingegangenen sofortigen Beschwerde.

Das Eingangsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 12.03.2018 nicht abgeholfen und hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gem. §§ 141 Abs. 3 S. 1, 380 Abs. 3 (analog), 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Ordnungsgeldbeschlusses.

1. a) Die formellen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den im Verhandlungstermin vom 01.12.2017 nicht erschienen Beklagten sind erfüllt. Er wurde ordnungsgemäß zu dem Termin (um)geladen und die Ladung enthielt den nach § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO gebotenen Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens.

b) Stellt die Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, einen Vertreter (§ 141 Abs. 3 S. 2 ZPO), ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei nur dann gerechtfertigt, wenn der entsandte Vertreter - dieser kann auch der Prozessbevollmächtigte sein - auch tatsächlich nicht in der Lage ist, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen oder er nicht zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere einem Vergleichsschluss, ermächtigt ist (vgl. OLG Köln - 5 W 146/03, NJW-RR 2004, 1722, 1723).

Zweck der Vorschrift des § 141 Abs. 3 ZPO ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (BGH - VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 16 m.w.N.). Ein Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert (BGH - I ZB 77/10, NJW-RR 2011, 1363 Rn. 16). Die Androhung und Verhängung eines Ordnungsgelds darf zudem nicht dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen (BGH, a.a.O. Rn. 17) oder das Nicht-Zustandekommen eines Vergleichs zu sanktionieren.

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine ...

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