Wenn der Betroffene die Entscheidung des Amtsrichters anficht, so ist eine Rechtsbeschwerde bei einer Verurteilung zu einer Geldbuße unter 250 EUR (Abs. 1) – ohne Fahrverbot – zulassungsbedürftig, § 80 OWiG. Sie wird zugelassen, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Der Zulassungsgrund ist gegeben, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung insgesamt hat.[11] Dies trifft etwa zu, wenn entweder Verfahrensgrundsätze von elementarer Bedeutung verletzt sind oder das Urteil mit Fehlern behaftet ist und entweder die Gefahr der Wiederholung besteht oder der Fortbestand der Entscheidung zu krassen und augenfälligen, nicht mehr hinnehmbaren Unterschieden in der Rechtsprechung führen würde.[12] Ein Zulassungsgrund soll vorliegen, wenn ein Richter gegen seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung verstoßen hat.[13]

Die Zulassungsrechtsbeschwerde ist nochmals gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG eingeschränkt, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt wurde. Hier werden Verfahrensrügen nicht zugelassen.

[11] OLG Düsseldorf NZV 2001 47.
[12] Bohnert, OWiG, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn 15.
[13] OLG Hamm, Beschl. v. 7.7.2009 – 2 Ss OWi 646/09, BeckRS 2010, 11683.

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