Bußgeldrechtlich relevante Fahrfehler befinden sich verstreut im gesamten Bußgeldkatalog. Ordnungswidrig verhält sich nach § 49 StVO i.V.m. § 24 StVG, wer infolge nicht angepasster Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall verursacht (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO). Gem. § 3 Abs. 1 StVO darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Der Bußgeldkatalog sieht hierfür nach Nr. 8.1 eine Geldbuße in Höhe von 100 EUR vor (3 Punkte). Weitere klassische Verfehlungen von Kraftfahrzeugführern, die zu einem Verkehrsunfall führen können, sind Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot. Nach § 2 Abs. 2 StVO ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit. Nach 4.1 BKat werden Zuwiderhandlungen mit 80 EUR Geldbuße belegt (2 Punkte). Kommt es zum Unfall, da der Betroffene abgebogen ist, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen, wird nach Nr. 40 BKat ein Bußgeld von 40 EUR verhängt (2 Punkte). Nach § 9 Abs. 3 StVO muss der Fahrzeugführer entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, wenn er abbiegen will. Überholt der Verkehrsteilnehmer bei unklarer Verkehrslage, riskiert er bei einem Verkehrsunfall sogar ein Fahrverbot von einem Monat (Nr. 19.1.2 BKat; 300 EUR Geldbuße, 4 Punkte). Das Überholen ist gem. § 5 Abs. 3 StVO unzulässig bei unklarer Verkehrslage. Auch Fehler beim Wechseln der Fahrspur sind bußgeldbewehrt. Nach § 7 Abs. 5 StVO darf in allen Fällen ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Nr. 31.1 BKat sieht eine Geldbuße von 35 EUR vor. Auf Vorfahrtspflichtverletzungen stehen bei Gefährdung nach Nr. 34 BKat 100 EUR Geldbuße (3 Punkte). Nach § 8 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Ordnungswidrig verhält sich nach § 49 StVO, wer einen Verkehrsunfall in Folge des Nichteinhaltens des erforderlichen Abstands begangen hat. Mit Sachbeschädigung wird eine Geldbuße in Höhe von 35 EUR erhoben. Nach § 4 Abs. 1 StVO muss der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.

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