1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Transparenz einer Regelung in den Bedingungen einer Forderungsausfallversicherung, nach der eine in einer Haftpflichtversicherung geltende Ausschlussklausel für Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, für die damit verbundene Forderungsausfallversicherung mit der Folge gelten soll, dass ein Ausschluss in der Forderungsausfallversicherung vorliegen soll, wenn der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat.

2. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld- und Kreditgeschäften greift in einer Privathaftpflichtversicherung nicht nur bei Geschäften, die in Gewinnerzielungsabsicht abgeschlossen wurden.

OLG Hamm, Urt. v. 3.7.2012 – 20 U 9/12

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