1. In einem Prozess auf Zahlung von Krankentagegeld ist es die Aufgabe des Gerichts, auf der Grundlage der von einem Sachverständigen ermittelten Befunde eigenständig zu bewerten, ob der Versicherte arbeitsunfähig i.S.v. § 1 Abs. 3 MB/KT 1994 war. Ob der Sachverständige in seiner Bewertung von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, ist für das Gericht nicht entscheidend.

2. Ein Versicherungsvertreter im Außendienst ist nicht vollständig arbeitsunfähig i.S.v. § 1 Abs. 3 MB/KT, wenn er zwei bis drei Kundentermine pro Tag wahrnehmen kann sowie seine etwa halbstündige Bürotätigkeit ausüben kann.

OLG Hamm, Beschl. v. 11.2. 2011 – I-20 U 167/10

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