Nach Ansicht der Rechtsprechung ist die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) als unselbständige Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO anzusehen.[35] Dies hat die Konsequenz, dass diese ebenso wie die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht isoliert anfechtbar ist. Der Betroffene kann sich also gegen die Maßnahme der Führerscheinstelle nicht wehren, sondern erst nach Ergehen des Führerscheinentziehungsbescheides. Hiergegen ist der Widerspruch zulässig oder vor den Verwaltungsgerichten der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins sind regelmäßig aufgrund der entsprechenden Anordnung in der Verfügung sofort vollziehbar (§ 80 II 1 Nr. 4 VwGO). Das Begehren des Betroffenen lautet daher, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung wiederherzustellen (§ 80 II 1 Nr. 4, V VwGO). Hier findet eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt.

Wurde die Fahrerlaubnis wegen der vorangegangenen Straftat, etwa einer Trunkenheitsfahrt unter Verhängung einer Sperre für die Wiedererteilung gemäß §§ 69, 69a StGB, entzogen, muss der Betroffene die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis beantragen. Wird dies abgelehnt, zumal ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht wurde, ist die Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht zu erheben und zugleich der Antrag nach § 123 VwGO zu stellen, um dem Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig stattzugeben.

[35] BVerwGE 34, 248; BVerwG BayVBl 1995, 59.

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