Ordnungswidrigkeiten allein, auch wenn sie nach Art und Zahl Eignungsbedenken begründen sollten, berechtigen in Anwendung von § 11 III 1 Nr. 4 FeV nicht zur Anordnung eines Gutachtens.[9] Anderes soll "in besonders krassen Fällen" gelten.[10] Jedenfalls eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in einer Ortschaft um mehr als 100 % begründe aber für sich genommen (massive) Eignungszweifel noch nicht, so die Rechtsprechung.[11]

Der Gesetzgeber habe Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen in den Katalog der Taten, bei deren Vorliegen der Strafrichter nach § 69 II StGB im Regelfall die Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen habe, nicht aufgenommen, der Katalog beschränke sich vielmehr auf Verkehrsstraftaten, erfasse also Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten wie Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen gerade nicht.

Träten jedoch weitere Umstände, wie etwa andere dem Fahrerlaubnisinhaber vorzuhaltende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften oder die konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei der (isolierten) Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung hinzu, so könnten diese zusätzlichen Umstände zusammen mit der (erheblichen) Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung Eignungszweifel oder – nach den Umständen des Einzelfalls – sogar Eignungsmängel begründen.[12]

[9] Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, zu § 11 FeV, Anm. 19, Buchst. e.
[10] OVG Lüneburg, NJW 2000, 685.
[11] OVG Lüneburg, a.a.O.
[12] OVG Lüneburg, a.a.O.

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