1. In der zweiten Fallgruppe[1] ist eine Korrektur durch Schaffung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht gerechtfertigt. Der Geschädigte lässt das Fahrzeug in dieser Fallgruppe sach- und fachgerecht reparieren. Sein Integritätsinteresse ist durch die Durchführung einer wirtschaftlich unvernünftigen Reparatur zu vermuten. Würde man dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer bis zum Ablauf der Sechs-Monats-Frist ein Zurückbehaltungsrecht einräumen, müsste der Geschädigte die sach- und fachgerechte Reparatur vorfinanzieren. Wäre ihm dies nicht möglich, wäre er gezwungen, einen Kredit aufzunehmen oder sogar auf Basis des WBA abzurechnen. Dies ist ein für den Geschädigten unbilliges und nicht gerechtfertigtes Ergebnis.[2]

2. Gänzlich anders liegt der Fall in der dritten Fallgruppe.[3] Hier reicht es, wenn der Geschädigte das Fahrzeug – eventuell nach Durchführung einer Notreparatur – lediglich weiternutzt. Er rechnet fiktiv ab. Der Geschädigte tritt also gerade nicht in Vorleistung. Er könnte das Fahrzeug reparieren lassen und konkret abrechnen, entscheidet sich jedoch dafür, fiktiv abzurechnen. Der Restwert ist nur dann nicht in Abzug zu bringen, wenn der Geschädigte ihn nicht realisiert und das Fahrzeug mindestens sechs Monate lang weiter nutzt. Bis zum Ablauf dieser Frist ist dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ein Zurückbehaltungsrecht aus den Grundsätzen nach Treu und Glauben zuzugestehen.[4] Es ist dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer unzumutbar, dass er in den genannten Fällen immer in Vorleistung tritt, um dann nach sechs Monaten durch Halteranfrage klären zu müssen, ob der Geschädigte den Restwert realisiert hat und – falls dies der Fall ist – den zu viel gezahlten Restwert zurückfordern muss. Dies wird der Interessenlage in dieser Fallgruppe, in der der Geschädigte – anders als in der zweiten Fallgruppe – nicht in Vorleistung tritt, nicht gerecht. Das OLG Hamm[5] weist zu Recht darauf hin, dass dies mit einem nicht praktikablen und ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Zudem trägt der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer allein das Insolvenzrisiko, was ebenfalls auf Grund des Postulats des Bereicherungsverbots im Schadensersatzrecht ein unbilliges Ergebnis darstellt. Der Geschädigte kann also seinen Anspruch beim Schädiger anmelden, dieser hat jedoch in der Regel das Recht, die Auszahlung des Restwertes bis zum Ablauf der Sechs-Monats-Frist zu verweigern. Erst wenn dann feststeht, dass der Geschädigte das Fahrzeug nicht veräußert und er so das Vorliegen eines Integritätsinteresses nachgewiesen hat, muss der Schädiger den Restwert auskehren. Klagt der Geschädigte vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist, darf sich der Schädiger auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen. Nach Ablauf der sechs Monate kann er den Anspruch dann unter Protest gegen die Kostenlast anerkennen mit der Folge, dass die Kosten des Rechtsstreits vom Geschädigten zu tragen sind.

[1] Reparaturkosten oberhalb 100 %, aber unterhalb 130 % des WBW.
[2] So auch Huber, DAR 2009, 252, 253.
[3] Reparaturkosten unterhalb des WBW, aber oberhalb des WBA.
[4] So im Ergebnis auch OLG Hamm, 21 U 95/08, OLGR Hamm 2009, 163, wobei das OLG Hamm ein Leistungsverweigerungsrecht anstelle eines Zurückbehaltungsrechts des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherers annimmt.
[5] OLG Hamm, 21 U 95/08, OLGR Hamm 2009, 163.

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