Die Kläger begehren Leistungen aus einer Elementarschadensversicherung bei der Beklagten wegen eines Wasserschadens. Die Kläger sind Miteigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses in der Bahnhofstraße in L. Der am 3.6.2007 verstorbene Vater der Kläger hatte für das Gebäude eine Gebäude- Elementarschadensversicherung bei der Beklagten zu den Bedingungen SV-ELW 2002 abgeschlossen. Das Versicherungsverhältnis ist auf die Kläger als Alleinerben übergegangen. Am 12.6.2007 traten in Südhessen unwetterartige Niederschläge auf. Im Anschluss daran kam es in dem Haus der Kläger zu einem Wasserschaden. Die Entwässerung der über den vermieteten Geschäftsräumen in Höhe des ersten Stocks des Hauses befindlichen Terrasse funktionierte nicht mehr regelgerecht, sodass es zu einem Wassereintritt über die Geschossdecke in die Gewerberäume kam. Erst wenige Tage zuvor hatte die Firma S-Bautenschutz GmbH Arbeiten an der Terrassenabdichtung und dem Entwässerungssystem durchgeführt. In der Klageschrift haben die Kläger dargelegt, dass es zu einem Rückstau auf der Terrasse und im Rohr gekommen sei. Ursache sei “eine Verstopfung an einem Kniestück’ gewesen. In einem klägerseits auszugsweise vorgelegten Parteigutachten der G GmbH heißt es unter "Bewertung" u.a. "… …ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Wasserschaden in den Gewerbeflächen im EG durch die starke Querschnittsverengung im bogenförmigen Rohrstück dem Geruchsverschluss des Fallrohrs der Dachentwässerung und durch die ungenügende Rückstausicherung des von der Fa. S-Bautenschutz neu eingebauten Aufsatzstück des Dachablaufs verursacht wurde". Im weiteren Text heißt es u.a. "das Niederschlagswasser konnte bei den starken Regenfällen wegen der Verengung des Fallrohrs nicht schnell genug ablaufen und staute im Fallrohr bis in Höhe des Flachdaches zurück".

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