[1] I. Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Mercedes (Oldtimer) mit dem amtlichen Kennzeichen … (Erstzulassung 23.3.1988), der von dem Beklagten zu 2 am 19.8.2021 beim Rückwärtsausparken in einem Parkhaus in C. (… straße) an der linken hinteren Seite touchiert wurde. Die Beklagte zu 1 ist die Halterin des Beklagtenfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … , dessen Haftpflichtversicherung bei der Beklagten zu 3 besteht. Die 100 %-ige Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

[2] Der nahe M. lebende Kläger benutzte das Fahrzeug ausschließlich, wenn er seine Eltern in E. (ca. 25 km von C. entfernt) besuchte. Der Kläger fuhr dann mit dem Zug nach C., bevor er in seinen Pkw umstieg.

[3] Bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2010 wurde das Klägerfahrzeug bereits an dem hinteren Stoßfänger, der zumindest zum Teil auch durch das aktuelle Schadensereignis betroffen war, beschädigt. Es handelte sich bei dem Erstanstoß um einen nur äußerlichen sehr geringen Schaden, der durch den Heckanstoß eines Motorrollers verursacht worden war. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Schaden aus dem Verkehrsunfall 2010 sach- und fachgerecht beseitigt wurde.

[4] Der Kläger ließ den aktuellen Schaden reparieren, wodurch sich das Fahrzeug vom 22.8.2021 bis zum 7.9.2021 in der Reparatur befand. Er begehrt mit seiner Klage den Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 3.570,77 EUR sowie Nutzungsausfallentschädigung für 17 Tage à 50 EUR (850,00 EUR) und Gutachterkosten in Höhe von 668,66 EUR …

[7] Das Landgericht hat der Klage vollständig stattgegeben …

[9] Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung … .

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