Der Kläger hatte einen Gebrauchtwagen erworben, der von dem sog. Diesel-Skandal betroffen war. Er beauftragte deshalb eine Anwaltskanzlei, die bereits in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle für ihre Mandanten auch gerichtlich tätig geworden war. Unter dem 13.2.2020 übersandten die Rechtsanwälte der (späteren) Beklagten ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben, dem keine Vollmacht beigefügt war. Darin hieß es u.a.: "Zurzeit ist unserem Mandanten noch an einer gütlichen Einigung gelegen. Wir stellen ihnen daher anheim, einen für unseren Mandanten akzeptablen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. … Sollten wir bis zum vorgenannten Zeitpunkt keine Rückmeldung von ihnen erhalten, werden wir unserem Mandanten die klageweise Durchsetzung der berechtigten Ansprüche zu empfehlen haben."

Nachdem die außergerichtlichen Einigungsbemühungen der Rechtsanwälte des Klägers scheiterten, erhoben diese Klage auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 55.255,03 EUR Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs. Ferner beantragte der Kläger, ihn von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.994,04 EUR, die auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV berechnet worden waren, freizustellen. Das LG Koblenz hat am 1.4.2020 der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises stattgegeben, sie wegen des Freistellungsanspruchs hingegen abgewiesen.

Mit seiner hiergegen eingelegten und begründeten Berufung hat der Kläger geltend gemacht, der deliktisch geschädigte rechtsunkundige Kläger habe einen Anspruch auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das am 13.2.2020 verfasste Aufforderungsschreiben sei zweckmäßig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger seinen Anwälten keinen unbedingten Klageauftrag erteilt. Die Beklagte hat dies bestritten und darauf verwiesen, die Klägervertreter hätten in vergleichbaren Fällen eine Vielzahl gerichtlicher Verfahren geführt, was die entsprechende Erteilung eines unbedingten Klageauftrags nahelege.

Das OLG Koblenz hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

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