Leitsatz (amtlich)

Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr.

Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Beweisbelastet hierfür ist der Gläubiger und entsprechender Beweis kann z.B. durch Vorlage der dem Anwalt erteilten Vollmacht geführt werden.

 

Normenkette

RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 2300

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 16 O 156/21)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 01.04.2022, Az. 16 O 156/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 07.05.2016 einen Gebrauchtwagen Porsche Macan S 3.0 V6 TDI Euro 6. Das Landgericht hat mit Urteil vom 01.04.2022 die Beklagte zur Rücknahme des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages 55.255,03 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.07.2021verpflichtet. Den als Nebenforderung geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.994,04 EUR hat es hingegen abgewiesen.

Mit seiner am 06.04.2022 eingelegten und am 31.05.2022 begründeten Berufung hat der Kläger geltend gemacht, der deliktisch geschädigte, rechtsunkundige Kläger habe einen Anspruch auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das verfasste Aufforderungsschreiben sei zweckmäßig gewesen, ein unbedingter Klageauftrag habe nicht vorgelegen.

Der Kläger hat beantragt,

das am 01. April 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Koblenz zum Aktenzeichen 16 O 156/21 teilweise abzuändern und die Beklagte zusätzlich zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.994,04 freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Vielzahl der von den Klägervertretern geführten gerichtlichen Verfahren, die die entsprechende Erteilung eines unbedingten Klageauftrags nahelegten.

II. Die nach §§ 516 ff ZPO statthafte und zulässige Berufung des Klägers hat unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (III ZR 205/17, Urteil vom 15.08.2019, juris Rn. 43-44 m. w. Nachw.; VI ZR 353/20, Urteil vom 22.06.2021 juris Rn. 7-8; VI ZR 354/20, Urteil vom 30.07.2021, juris Rn. 25 und VII ZR 320/21, Urteil vom 24.02.2022 juris Rn. 24) keinen Erfolg.

Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (vgl. BGH, aaO).

Der Kläger behauptet hier zwar, seine Bevollmächtigten zunächst nur mit der außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt zu haben, bleibt den hierfür erforderlichen Beweis jedoch schuldig. Dem vom Kläger als Anlage K7 vorgelegten außergerichtlichen Aufforderungsschreiben vom 13.02.2020 ist keine Vollmacht beigefügt. Allerdings gleichen Aufbau und Diktion des Aufforderungsschreibens, mit dem die Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung binnen einer Woche gefordert wurde, bereits derart der späteren Klageschrift, dass von einem unbedingten Klageauftrag auszugehen ist.

Bei der in dem Schreiben enthaltenen Aussage: "Zurzeit ist unserem Mandanten noch an einer gütlichen Einigung gelegen. W...

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