1. Die anlässlich einer Umdeckung erklärte "Kündigung" einer Berufsunfähigkeitsversicherung, deren Wirksamwerden vom Zustandekommen des neuen Vertrages abhängig gemacht wurde, kann als Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages anzusehen sein, auf das der VR durch Annahme der "Kündigung" und des neuen Antrages eingegangen ist mit der Folge, dass sein späterer Rücktritt wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit auch diese Aufhebungsvereinbarung erfasst und zur Wiederherstellung des früheren Versicherungsschutzes führt.

2. Ein Berufsunfähigkeitsversicherer kann im Rahmen seiner Beratungspflicht gehalten sein, den VN anlässlich einer Umdeckung darauf aufmerksam zu machen, dass die gewählte Art der Vertragsgestaltung – hier: Neuabschluss unter Kündigung des Altvertrages – den bestehenden Versicherungsschutz wegen der dann nachteiligeren Folgen eines etwaigen Rücktritts stärker gefährdet, als ein statt dessen in Betracht zu ziehender Aufhebungsvertrag, und ihn bei unterlassenem Hinweis so zu stellen, als sei ein solcher Aufhebungsvertrag tatsächlich abgeschlossen worden.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 15.2.2023 – 5 U 36/22

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