Das LG hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem vorausgegangenen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt, eine isolierte Sperre für die Fahrerlaubnis verhängt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG verworfen.

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