Nicht nur in der polizeilichen Praxis sind mit diesen Begriffen immer mal wieder Schwierigkeiten verbunden. Fordern § 1 Abs. 1 StVG und die Ausführungsvorschriften zur Zulassung von Fahrzeugen in den §§ 1, 3, 4 FZV die Inbetriebnahme der selbigen im öffentlichen Verkehrsraum, ist dies ebenso beim Erlöschen der Betriebserlaubnis in § 19 Abs. 5 StVZO ein notwendiges Tatbestandsmerkmal. Auch in § 7 StVG, der sich mit der Haftung auseinandersetzt, wird vom Halter eines Kfz verlangt, dass er für die Schäden aufkommt, die durch den Betrieb des Kfz verursacht worden sind. In § 19 StVG wird der Begriff ebenfalls genutzt, wenn es um die Haftung des Halters für Anhänger und Gespanne geht.

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