Der Rechtsschutzversicherer ist auch dann zur Belehrung des Versicherungsnehmers gemäß § 128 S. 2 VVG verpflichtet, wenn er seine Leistungspflicht nur teilweise verneint. Unterlässt der Versicherer die erforderliche Belehrung, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers gemäß § 128 S. 3 VVG als anerkannt. Da die Rechtsschutzversicherung ihre Leistungspflicht teilweise abgelehnt hatte, war sie verpflichtet, die Klägerin auf die Möglichkeit des Stichentscheids hinzuweisen. Der unterlassene Hinweis löst die Fiktion einer Anerkennung des Rechtsschutzbedürfnisses gemäß § 128 S. 3 VVG aus. Auch der Umstand, dass die Klägerin anwaltlich vertreten war, entlastet den Rechtsschutzversicherer nicht.[23]

[23] OLG Karlsruhe, 9 U 11/18, r+s 2019, 705.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge