Das Gericht grenzte den Fall ab

von einem Urteil des EuGH (Urt. v. 20.6.2019 – C-1007/18),[13] der entschieden hatte, dass eine "Verwendung eines Fahrzeugs" auch dann vorliegt, wenn ein – seit 24 Stunden in einer Garage eines Hauses abgestelltes – Fahrzeug bedingt durch einen Schaden im Schaltkreis Feuer fängt und das Haus beim Brand beschädigt wird und
von einer Entscheidung des OLG Köln v. 6.4.2017 (3 U 111/15),[14] in welcher das Gericht einem Gebäudeversicherer einen Schadensersatzanspruch für Brandschäden an einem Gebäude, die durch einen technischen Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kfz verursacht worden waren, zugesprochen hatte. Dort war der schadensauslösende Brand durch einen Primärdefekt in der Fahrzeugelektrik nach der Betätigung der Zündung des Fahrzeugs entstanden. Ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang (Betätigung der Zündung) bzw. mit einer bestimmten Betriebsvorrichtung (Fahrzeugelektrik) war damit gegeben. Anders als im Falle des OLG Köln stand im Fall des OLG Koblenz der Schaden in der Waschstraße dagegen in keinerlei örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebsvorrichtung des Pkw der Beklagten.
[13] DAR 2019, 445.
[14] R+s 2018, 320.

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