Die Fahrerlaubnisbehörde ist im Hinblick auf die Beurteilung der Schuldfrage i.S.v. § 3 Abs. 4 StVG nur dann an die Entscheidung des Strafgerichts gebunden, wenn der für die gerichtliche Entscheidung maßgebliche Umstand für die von der Behörde zu beurteilende Frage tatsächlich und rechtlich von Bedeutung ist. Der Freispruch des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers wegen Schuldunfähigkeit i.S.v. § 20 StGB ist danach nicht von Bedeutung, weil die der Gefahrenabwehr dienenden Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen verschuldensunabhängig sind.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.4.2009 – 10 S 605/09

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