Beweggrund für das Inbrandsetzen eines geparkten Kraftfahrzeuges wird häufig das Bestreben des Täters sein, Spuren einer versuchten Entwendung oder des Diebstahls von Wertsachen aus dem Kraftfahrzeug zu verwischen (vgl. Himmelreich/Schwab, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 7 Rn 316).

Greift der gelegte Brand auf andere in der Nähe stehende Fahrzeuge über, scheidet eine Haftung des Halters des in Mitleidenschaft gezogenen Fahrzeuges ebenso wie die des Haftpflichtversicherers aus, weil der gelegte Brand nicht "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeuges entstanden ist. Trotz der gebotenen weiten Auslegung dieses Begriffs, lässt sich nicht begründen, dass eine absichtliche Brandstiftung durch Dritte mit der Funktion des Kraftfahrzeuges als Transport- und Fortbewegungsmittel irgendetwas zu tun hat (vgl. Grüneberg, NZV 2001, 109 (110, 112). Eine Rechtfertigung dieses Haftungsausschlusses des Halters lässt sich auch darin finden, dass der Halter als Opfer einer Straftat durch Dritte nicht zusätzlich für die Schäden weiterer Opfer in Anspruch genommen werden sollte (vgl. Himmelreich/Schwab, a.a.O., Rn 317). Für die damit gleichfalls zu verneinende Haftung der Haftpflichtversicherung spricht die weitere Überlegung, dass der Schaden auf einer vorsätzlichen Tat eines Dritten beruht, der weder Fahrer noch Halter des versicherten Fahrzeuges gewesen ist, und für den die Haftpflichtversicherung nach § 152 VVG nicht einzustehen hat.

RiOLG Heinz Diehl, Frankfurt/M.

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