Der Kläger verlangt eine Entschädigung aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem Sturmschaden. Im Verlauf der Schadenregulierung reichte er über den Versicherungsvertreter K eine Rechnung einer Fa. B über 20.000 EUR ein, der keine Leistung zu Grunde lag. Er sah sich hierzu – nach seiner Behauptung auf Vorschlag des K – veranlasst, weil K ihm erklärt hatte, eine Regulierung sei nur gegen Rechnungsvorlage möglich.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung in Anspruch.

Am Haus des Klägers befanden sich zwei Markisen. Am 18.1.2007 zog der Sturm "Kyrill" über K hinweg. Der Kläger zog während des Sturms die Markisen nicht ein.

Der Kläger hat behauptet, während des Sturms seien Dachziegel auf die beiden ausgefahrenen Markisen herabgefallen.

Er ist der Ansicht gewesen, es habe ihm nicht oblegen, die Markisen vor dem Sturm einzuziehen. Hierzu behauptet er, die Markisen seien so konstruiert, dass sie auch bei Regen ausgefahren bleiben könnten. Unterhalb der Markisen habe sich ein aus Glasbausteinen bestehender Terrassenboden befunden. Wenn die Markisen nicht ausgefahren gewesen wären, wären die Dachziegel auf dem Terrassenboden aufgeschlagen und hätten dort einen Schaden verursacht, der noch größer gewesen wäre als der Schaden an den Markisen.

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