1. Der Anwendungsbereich des § 851 BGB ist nicht eröffnet, wenn die Leistung an einen Berechtigten erfolgt.

2. Der Begriff der Gutgläubigkeit (Kenntnis vom Recht des Dritten bzw. Unkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit) des § 851 BGB ist inhaltlich mit dem des § 932 Abs. 2 BGB (gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten) identisch.

3. Für eine gutgläubige Regulierung i.S.d. § 851 BGB ist der Kfz-Haftpflichtversicherer nicht gehalten, vom Anspruchsteller die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II zu verlangen.

4. Zur Vermeidung des Vorwurfs grob fahrlässiger Unkenntnis des Eigentums am beschädigten Fahrzeug ist der Kfz-Haftpflichtversicherer auch ohne erkennbare Anhaltspunkte gegen die Eigentümerstellung des Besitzers am unfallbeschädigten Fahrzeug gehalten, diesen zu einer eindeutigen Erklärung über die Eigentumsverhältnisse aufzufordern.

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 5.1.2023 – 2 O 6786/21

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge