Die Kl. hat wegen des – unstreitigen – Versicherungsfalles und der dadurch hervorgerufenen Beschädigungen am Gartentor einen vertraglichen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach Maßgabe des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens ursprünglich auf 2.450,– EUR (brutto) belief und der nach den von der Bekl. vorprozessual geleisteten Zahlungen in Höhe von 749,58 EUR und 449,82 EUR sowie unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehaltes von 300,– EUR jetzt noch in Höhe von 950,60 EUR fortbesteht.

1. Die Eintrittspflicht der Bekl. für den Sturmschaden am Gartentor steht dem Grunde nach außer Zweifel. Sie folgt, wie das LG in dem angefochtenen Urteil richtig ausführt, aus Ziff. 2.1 Buchstabe c) und Ziff. 3.4.2 Buchstabe a) VGB. Gemäß Ziff. 2.1 VGB werden nach Ziff. 1 versicherte Sachen, die durch Sturm, Hagel zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen, entschädigt. Dabei sind gemäß Ziff. 3.4.2 Buchstabe a) VGB insbesondere Schäden versichert, die durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen entstehen.

Das ist hier in Ansehung der Beschädigung des Gartentores jedenfalls insoweit der Fall gewesen, als unstreitig dessen rechter Flügel sturmbedingt aus der Verankerung gerissen wurde. Dabei zählte das Gartentor bei Eintritt des Versicherungsfalles auch zu den in der Wohngebäudeversicherung mitversicherten Sachen. Denn gemäß Ziff. 1.2 VGB werden – außer den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäuden – ohne besondere Vereinbarung insbesondere auch "Zäune" als mitversichert betrachtet. Hierunter fällt auch das streitgegenständliche Gartentor, das eine zum Betreten des Grundstücks zwingend notwendige Öffnung in dem ausdrücklich erwähnten Zaun darstellt, in den es eingebaut ist, das einem solchen auch angesichts seiner Beschaffenheit und Bauart vergleichbar ist (vgl. OLG Koblenz, VersR 2012, 565 … , und von dem der durchschnittliche VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf dessen Verständnis es bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ankommt (…), ohne weiteres annehmen darf, es werde von dem Begriff "Zäune" mit umfasst (vgl. auch Günther, Anm. zu LG Waldshut-Tiengen a.a.O, jurisPR-VersR 10/2016 Anm. 4).

2. Der Höhe nach beläuft sich der von der Bekl. zu ersetzende sturmbedingte Schaden auf insgesamt 2.450,– EUR (brutto); nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 300,– EUR und der bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 749,58 EUR und 449,82 EUR (vgl. § 362 Abs. 1 BGB) verbleibt ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 950,60 EUR zur Leistung offen.

a) Nach den hier vereinbarten Versicherungsbedingungen ersetzt die Bekl. bei beschädigten Gebäuden und sonstigen beschädigten Sachen "die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer Wertminderung, die durch die Reparatur nicht auszugleichen ist, höchstens jedoch den Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalles; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird (Ziff. 7.2, 2. Spiegelstrich VGB). "Notwendige" Reparaturkosten – dazu zählen insbes. Lohn- und Materialkosten – sind solche, die für eine Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich sind (Senat VersR 2006, 1635 … , Das meint grundsätzlich den Betrag, der für den schnellsten, sichersten und zumutbar billigsten Reparaturweg erforderlich ist (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., Vor § 74 Rn 84; vgl. zur Kaskoversicherung BGHZ 207, 358: "Aufwendungen … , die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen würde, um das beschädigte Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen"). Die Ermittlung erfolgt ohne Rücksicht darauf, welche Kosten die Beseitigung des Schadens beim VN tatsächlich verursacht (…). Deshalb ist es ohne Belang, welchen Betrag der von der Kl. vorgerichtlich eingereichte Kostenvoranschlag ausweist, oder welche Kosten die Kl. – die dies nicht offenlegt – tatsächlich für die Reparatur des Tores aufgewandt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob – worüber das Landgericht auch richtigerweise Beweis erhoben hat – die (durchgeführten oder durchzuführenden) Arbeiten, deren Erstattung begehrt wird, nach den dargestellten Grundsätzen zur Schadensbeseitigung notwendig waren und welche Kosten – abstrakt – dadurch veranlasst sind.

b) Auf Grundlage des in erster Instanz eingeholten SVgutachtens, das das LG im Ausgangspunkt völlig zu Recht seinem Erkenntnis zugrunde gelegt hat … belaufen sich die ersatzfähigen Kosten zur Wiederherstellung des Gartentores auf 2.450,– EUR (brutto).

aa) Für die Höhe der Entschädigung ist nach allgemeinen Grundsätzen der VN darlegungs- und beweisbelastet. Hierbei kommt der Kl. die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute; danach gilt, dass wenn – wie hier – unter den Parteien streitig ist, wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, das Geri...

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