Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngebäudeversicherung: Sturmschaden an Gartenmauer

 

Leitsatz (amtlich)

Durch Baumfall wegen Sturms beschädigte Gartenmauer ist nicht deshalb als "Zubehör" mitversichert, weil sie an das Gebäude anstößt. Sie ist damit nicht "außen an dem Gebäude angebracht" und auch nicht deshalb mitversichert, weil u.a. "Zäune" mitversichert sind.

 

Normenkette

VGB 2000 Nr. 1.2 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 20.01.2011; Aktenzeichen 6 O 103/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Trier vom 20.1.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen wegen eines Sturmschadens.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit Januar 2008 eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert für sein Wohngebäude in der Xstraße y in O (Bl. 6 bis 8 d.A.). Auf das Versicherungsverhältnis finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2000/E) der Beklagten (Bl. 38 bis 49 d.A.) Anwendung.

Am 28.2.2010 stürzten aufgrund eines Sturmes im Garten des Klägers zwei Fichten über die das Grundstück des Klägers einfriedende Backsteinmauer in den Garten von Nachbarn, wobei sowohl die Backsteinmauer als auch der Maschendrahtzaun der Nachbarn beschädigt wurden.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 9.3.2010 (Bl. 10 d.A.) Leistungen aus der Wohngebäudeversicherung ab, weil die beschädigte Mauer als sonstiger Grundstücksbestandteil mangels besonderer Vereinbarung nicht mitversichert sei.

Der Kläger begehrt nunmehr Ersatz des Zeitwertschadens der beschädigten Mauer.

Er hat die Auffassung vertreten, die Mauer sei nach Nr. 1.2 Satz 1 VGB 2000/E mitversichert, weil sie fest mit dem Wohnhaus verbunden und deshalb im Sinne dieser Versicherungsbedingung "außen an dem Gebäude angebracht" sei. Für einen juristischen Laien ergebe sich die Mitversicherung der Mauer insbesondere im Hinblick auf die in Nr. 1.2 Satz 2 VGB 2000/E enthaltene beispielhafte Aufzählung der ohne besondere Vereinbarung mitversicherten Sachen, in der auch Zäune benannt seien. Daraus sei zu schließen, dass Einfriedungen des Grundstücks mitversichert seien.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.025,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 9.3.2010 zu zahlen,

hilfsweise,

a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.117,55 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 9.3.2010 zu zahlen,

b) festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, dem Kläger diejenigen Kosten zu erstatten, die ihm durch Abbau und Entsorgung der beschädigten Mauer entstehen werden,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten A., von einer Honorarforderung i.H.v. brutto 371,10 EUR (0,65 Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 RVG-VV aus einem Streitwert von 8.025,75 EUR i.H.v. netto 291,85 EUR zzgl. Kosten- und Telekommunikationsentgelte gem. Nr. 7002 RVG-VV i.H.v. 20 EUR, mithin 311,85 EUR netto zzgl. Mehrwertsteuer von 59,25 EUR) freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, dass es sich bei der Backsteinmauer, die sich im Übrigen schon in einem baufälligen Zustand befunden habe, mangels einer beweglichen Sache nicht um Zubehör handele, sondern um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks. Die in Nr. 1.2 VGB 2000/E genannten Voraussetzungen für die Mitversicherung von Zubehör seien nicht gegeben.

Das LG hat der Klage in vollem Umfang der Hilfsanträge und des Klageantrags zu 2. stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei zur Deckung des entstandenen Schadens verpflichtet, weil es sich bei der Backsteinmauer um eine gem. Nr. 1 VGB 2000/E versicherte Sache handele. Bei richtigem Vertragsverständnis sei die Mauer als integraler Bestandteil des versicherten Gebäudes anzusehen, weil niemand die mit einem Wohnhaus fest verbundene Gartenmauer gesondert versichern lasse. Im Übrigen lasse Nr. 1.2 VGB 2000/E im Hinblick auf das Transparenzgebot die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen nicht in dem nach den Umständen erforderlichen Maße erkennen. Die Beklagte habe in Nr. 1.2 VGB 2000/E scheinbar willkürlich verschiedenes Zubehör in den Versicherungsschutz einbezogen, ohne andererseits klarzustellen, für welches Zubehör ein Versicherungsschutz nicht bestehen solle. Zudem könne die Aufzählung der unter Nr. 1.2 VGB 2000/E mitversicherten Sachen vom durchschnittlichen Verbraucher nicht als abschließend angesehen werden, da der dort genannte Zaun ebenso der Einfriedung diene wie eine Mauer und für den durchschnittlichen Verbraucher nicht erkennbar sei, warum die Mauer als Einfriedung nicht dem Versicherungsschutz unterfallen solle. Unabhängig vom Wortlaut der Klausel lasse aber insbesondere der ...

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