Fall 11: Eine Übertretung von 26 km/h außerorts bei erlaubten 80 km/h, (Überschreitung von 32,5 %) wurde im Bußgeldbescheid mit 80 EUR sanktioniert. Die Verteidigung beantragte die Herabsetzung des Bußgelds auf 55 EUR, weil der Messort nur 75 Meter nach einer Einfädelung auf diese Straße lag, von der der Betroffene gekommen sein könnte. Das Gericht verurteilte wegen vorsätzlicher Begehung zu einem Bußgeld von 160 EUR, da das Verkehrszeichen einmal wiederholt wurde und eine Baustelle erkennbar gewesen wäre. Das Gericht teilt mit, dass es sich von einer härteren Rechtsprechung durch Vorsatzverurteilung einen Rückgang der Fallzahlen erhofft.

Fall 12: Für die Übertretung von 23 km/h auf einer Autobahn mit 100 km/h Höchstgeschwindigkeit wiederholt das Gericht im Termin den Vorsatzhinweis aus der Ladung "wegen Doppelbeschilderung" (gemeint war eine beidseitige Beschilderung). Die Verteidigung verweist auf den Beschilderungsplan, nachdem das Verkehrszeichen hier nicht wiederholt wurde und die prozentuale Übertretung mit 23 % Überschreitung auch deutlich unter den 50 % liege, die das OLG Schleswig als Vorsatzindiz ansieht. Das Gericht begründet die Aufrechterhaltung des Vorsatzhinweises damit, dass in einem Abschnitt davor mehrfach 120 km/h Höchstgeschwindigkeit angeordnet seien, mehrere Abfahrten dazwischen lägen und die BAB an Stadtgebiet grenze. Nach Einspruchsrücknahme sagte der Richter außerhalb des Protokolls, dass er die Vorsatzverurteilung hier mal probieren wolle. Wenn das OLG das als "zu sportlich" betrachten würde, wäre das für ihn zukünftig auch akzeptabel.

Fall 13: Eine 56 km/h Übertretung auf einer BAB erfolgte bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einem Pkw mit Anhänger. Dem Vortrag der Verteidigung, dass die nicht wiederholte Beschilderung nicht wahrgenommen worden sei, hält das Gericht nicht für relevant, da hier das Fahren mit einem Anhänger und die erhebliche Überschreitung der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit für das Fahren mit Anhänger dem Betroffenen ständig bewusst gewesen sein müsse, weshalb es auf die Wahrnehmung der Verkehrszeichen nicht ankomme.

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