Mit Urt. v. 4.5.2022 hat der BGH entschieden, dass ein Kunde eines Fitnessstudios nach §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der coronabedingten Schließung entrichteten Monatsbeiträge hat. Der Zweck des Fitnessstudiovertrags liege regelmäßig in der sportlichen Betätigung und damit in der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest in der Erhaltung von Fitness und körperlicher Gesundheit. Die vom Betreiber geschuldete Leistung könne für die Zeit der Schließung wegen Zeitablaufs nicht mehr erreicht werden. Ein Fall der lediglich vorübergehenden Unmöglichkeit liege nicht vor. Der Betreiber des Fitnessstudios könne den Kunden daher nicht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB auf eine Verlängerung des Fitnessstudiovertrages verweisen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 056/2022 v. 4.5.2022
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 6/2022, S. 302
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