1. § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 ist dahingehend zu verstehen, dass bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen von einer Beitragsanpassung zwar abgesehen werden kann, eine solche aber – im Umkehrschluss – grundsätzlich möglich ist. Damit weicht die Klausel von dem zwingenden § 203 Abs. 2 VVG ab und ist unwirksam.

2. Trotz Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 bleiben die hiervon unabhängigen Bestimmungen in § 8b Abs. 1 betreffend die Absenkung des für Versicherungsleistungen geltenden Schwellenwertes auf 5 % unberührt.

3. In der Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 5 VVG muss nicht darauf hingewiesen werden, dass sich die Versicherungsleistungen nicht nur vorübergehend verändert haben.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.2.2022 – 12 U 202/21

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