Der Anspruch auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK spricht dem Betroffenen das Recht zu auf seinen Antrag hin auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, durch die Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt zu bekommen. Hierzu gehören bei Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes auch die für das Messgerät vorhandenen Wartungs- und Instandsetzungsnachweise im Eichzeitraum.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.4.2021 – 1 OWi 2 SsRs 173/20

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