Auch ein Kaskoversicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer Einsicht in ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten zu gewähren. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Treu und Glauben und dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Mitwirkung des Versicherungsnehmers an der erforderlichen Untersuchung und der Feststellung der Leistungspflicht stehen Auskunfts- und Einsichtsrechte gegenüber, wenn der Versicherungsnehmer auf die Schadenermittlung durch den Versicherer angewiesen ist.[58]

[58] OLG Saarbrücken, 5 U 55/19, r+s 2020, 394; OLG Schleswig, 16 U 137/19, zfs 2020, 695.

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