Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 106/16)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Mai 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 106/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.326,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um weitere Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung aufgrund einer am 20. August 2015 erfolgten mutwilligen Beschädigung.

Der in Norddeutschland wohnhafte Kläger unterhielt bei der Beklagten seit dem 25. Februar 2015 eine Kraftfahrtversicherung mit eingeschlossener Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug Audi A6 2.0 TDI mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, Erstzulassung: 7. November 2011 (Versicherungsschein Nr. XXX XXX XXX, Anlage K1). Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Kfz-Versicherung (AKB), gültig ab September 2014, zugrunde. Der vereinbarte Selbstbehalt in der Vollkaskoversicherung betrug 300,- Euro. Bereits im April 2015 hatte das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall einen Front- und Heckschaden erlitten, der von der Versicherung des Unfallgegners reguliert wurde und für dessen Instandsetzung ein Gutachten des Sachverständigen D. aus R. einen Betrag von 18.874,46 Euro sowie einen merkantilen Minderwert von 1.800,- Euro in Ansatz gebracht hatte (BI. 63 ff. GA); eine Firma aus Rüsselsheim, die den Wagen damals repariert haben soll, stellte am 18. Mai 2015 unter der Bezeichnung "... pp." eine Rechnung Nr. "XXXXXXXX" über 18.627,96 Euro (brutto); in dieser Rechnung ist unter dem Betreff "Steur NR" eine ungültige Steuernummer aufgeführt und ein Stempel mit der Bezeichnung "... pp." aufgebracht (BI. 56 GA). Am 20. August 2015 wurde das Fahrzeug sodann in Wiesbaden zusammen mit anderen Fahrzeugen mutwillig beschädigt. Nach Meldung des Schadens durch den Kläger (Schadensanzeigeformular, Anlage K14) ließ die Beklagte durch die DEKRA ein Sachverständigengutachten erstellen, in dem detailliert kalkulierte Reparaturkosten in Höhe von 15.067,32 Euro (einschl. MwSt.), der Wiederbeschaffungswert mit 22.500,- Euro (inklusive 548,78 Euro Differenzsteuer) und der Restwert mit 15.260,- Euro (einschl. MwSt.) ermittelt wurden (Gutachten vom 6. September 2015, Anlage K2). Der Kläger ließ das Fahrzeug im September 2015 erneut bei der Firma ... pp. reparieren, die am 23. September 2015 eine Rechnung Nr. "XXXXXXXX" über 14.878,21 Euro mit denselben bereits erwähnten Auffälligkeiten erstellte; sie enthält außerdem den maschinenschriftlich angebrachten Vermerk: "bar bezahlt". Die Beklagte rechnete daraufhin am 6. Oktober 2015 den Schaden zunächst auf der Basis des gutachterlich ermittelten Wiederbeschaffungswerts von 22.500,- Euro, abzüglich des Restwertes von 15.260,- Euro ab und überwies in der Folge unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 300,00 Euro und der einbehaltenen Differenzsteuer von 548,78 Euro an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.251,22 Euro. Nach Einholung eines weiteren Gutachtens der DEKRA vom 27. Oktober 2015, das die Beklagte dem Kläger trotz Aufforderung zunächst nicht übermittelte, lehnte diese mit E-Mail vom 30. Oktober 2015 einen weitergehenden Erstattungsanspruch des Klägers ab. Zur Begründung teilte sie dem Kläger mit, dass nach den gutachterlich getroffenen Feststellungen keine sach- und fachgerechte Instandsetzung des entstandenen Fahrzeugschadens erfolgt und in der Rechnung auch Ersatzteilpositionen aufgeführt seien, deren Einbau durch den Sachverständigen nicht habe bestätigt werden können (Anlage K15). An dieser Entscheidung hielt sie auch nach Vorlage einer vom Kläger eingeholten Reparaturbestätigung des Sachverständigen D. vom 9. November 2015 (Anlage K5) fest. Am 18. Januar 2016 veräußerte der Kläger das Fahrzeug zum Preis von 21.500,- Euro an einen nicht näher bekannten Händler in Berlin (Bl. 86 GA); sein Verbleib ist unbekannt.

Der Kläger hat zur Begründung seiner am 17. Juni 2016 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen, auf Zahlung weiterer Kaskoentschädigung in Höhe von 8.326,99 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage behauptet, er habe das Fahrzeug laut Quittung (Anlage K13) am 22. Februar 2015 für 24.000,- Euro erworben und bar bezahlt. Zur Zeit des Versicherungsfalles sei er Eigentümer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs gewesen. Dieses sei im September 2015 durch die - mittlerweile an eine andere Anschrift verzogene - Firma ... pp. fachgerecht repariert worden. Bei der Steuernummer auf der Rechnung dieser Firma fehle lediglich die Ziffer "0". Der durch den von der Beklagten beauftragten Gutachter der DEKRA ordnungsgemäß festgestellte Wiederbeschaffungswert liege auf keinen Fall unterhalb der Reparaturrechnung. Später hat der Kläger seine Klage auch darauf gestützt, dass die Beklagte ihm das Gutach...

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