Bei einer arglistigen Obliegenheitsverletzung entfällt das Kausalitätserfordernis gemäß § 28 Abs. 3 VVG. Arglist ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn es um die Verletzung von Aufklärungs- und Informationsobliegenheiten geht.

1. Eine Unfallschilderung, die aus technischer Sicht mit dem Schadenbild nicht in Einklang gebracht werden kann, rechtfertigt den Vorwurf der Arglist. Der Versicherungsnehmer hatte behauptet, der Unterfahrschutz eines vorausfahrenden Lkw habe sich gelöst und habe die gesamte Vorderfront des versicherten Fahrzeuges zerstört. Demgegenüber war von der französischen Polizei ein Auffahrunfall, bedingt durch einen Sekundenschlaf, festgestellt worden. Durch die falsche Unfallschilderung habe der Versicherungsnehmer verdecken wollen, dass der Unfall auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sei.[15]

2. Das Einreichen nachträglich verfälschter Quittungen führt auch dann zur Leistungsfreiheit wegen Arglist, wenn der Versicherungsnehmer die Verfälschungen nicht selbst vorgenommen hat.

Der Versicherungsnehmer hatte nach einem Einbruchdiebstahl u.a. die Entwendung von Schmuck angezeigt und einen in italienischer Sprache verfassten Beleg übersandt, der verfälscht worden war.[16]

3. Falschangaben zu Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugnutzern, die auf Überforderung beruhen (unübersichtliche organisatorische Verhältnisse), rechtfertigen nicht den Vorwurf der Arglist, sie führen lediglich zu einer hälftigen Kürzung der Versicherungsleistung.[17]

4. Ein verschwiegener einmaliger Arztbesuch rechtfertigt nicht den Vorwurf der Arglist, wenn dieser Arztbesuch in erster Linie dazu diente, die Notwendigkeit eines Kuraufenthalts zu attestieren. Der Kläger hatte bei Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung einen Arztbesuch verschwiegen, weil es ihm in erster Linie um die Erlangung einer Bescheinigung zur Durchführung einer Familienkur auf Kosten des Rentenversicherungsträgers ging. Arglist sei deshalb zu verneinen.[18]

[16] OLG Düsseldorf, 4 U 164/15, NJW-RR 2018, 663 = VersR 2019, 157.
[17] OLG Dresden, 4 U 557/18, zfs 2019, 396.
[18] OLG Saarbrücken, 5 U 23/16, r+s 2019, 214.

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